Diese Satzung wurde beschlossen während der Gründungsversammlung des Vereins
und geändert durch die Mitgliederversammlungen
Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Gießen. Die Eintragung der Satzung erfolgte zuletzt
(1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Information, Beratung und Therapie an Hochschulen e.V. (GIBeT)". Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Er hat seinen Sitz in Gießen.
(1) Der Verein hat den Zweck, die Studien-, Studentinnen- und Studentenberatung, die psychotherapeutische und psychosoziale Beratung und die Zusammenarbeit der in der Beratung Tätigen an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland national und international zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch:
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Natürliche Personen, die hauptberuflich in der Studien-, Studentinnen- und Studentenberatung tätig sind oder waren, können Mitglieder des Vereins werden. Weitere natürliche Personen sowie juristische Personen öffentlichen Rechts oder private Hochschulen mit staatlicher Anerkennung oder deren Einrichtungen, soweit sie sich mit Studien-, Studentinnen- und Studentenberatung an Hochschulen befassen, solche anbieten oder finanzieren, können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Zur Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Dieser entscheidet über die Aufnahme als Mitglied oder als Fördermitglied. Mit der Entscheidung Unzufriedene haben binnen eines Monats die Möglichkeit des Widerspruchs an den Vorstand. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Mitgliedschaftsantrag endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft endet
Bei Mitgliedern, die mit der Entrichtung ihres Mitgliedsbeitrags trotz Aufforderung ein Jahr im Verzug sind, ruht das Stimmrecht so lange, bis sie ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Dies gilt nicht für den Beginn der Mitgliedschaft.
(4) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Dazu kann eine Beitragssatzung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
Organe des Vereins sind:
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich mindestens aber im zweijährigen Abstand statt. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich mit einer Frist von einem Monat einzuladen. Die Einladung muss die Tagesordnung und den Bericht des Vorstandes enthalten. Beschlussvorlagen sollen beigefügt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post, per E-Mail oder per Fax.
Abweichend von Satz 3 können auch Tagesordnungspunkte aufgenommen und entschieden werden, wenn einem solchen Antrag mit zwei Drittel Mehrheit zugestimmt wird. Anträge nach Satz 6 können sich nicht auf Satzungsänderungen oder auf die Auflösung des Vereins beziehen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich einzuberufen.
(4) Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder muss der Vorstand eine schriftliche Befragung der Mitglieder zu Sachthemen und zur Meinungsbildung des Vereins durchführen. Das Votum der schriftlichen Befragung ist gültig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder sich an der Befragung beteiligt hat. Im übrigen gelten die im § 5 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Regelungen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, sofern nicht durch diese Satzung bestimmte Aufgaben einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Insbesondere obliegen der Mitgliederversammlung:
(6) Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund mit Mehrheit den Vorstand abwählen.
(7) Über jede Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von dem aus der Versammlung gewählten Versammlungsvorsitzenden und dem gewählten Protokollanten zu unterzeichnen sind.
(1) Der Vorstand ist ein Kollegialorgan und besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens zwei, maximal fünf stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand bestimmt im Innenverhältnis, wer die Funktionen des Schatzmeisters übernimmt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; wählbar sind alle Mitglieder des Vereins; Vorstandsmitglieder führen ihr Amt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(3) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Zahl der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen wird von einem Vorstandsmitglied Protokoll geführt. Das Protokoll wird von dem/der Protokollführer/-in unterzeichnet.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
(5) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Termine werden vom Vorstand einvernehmlich festgelegt.
(1) Der Erweiterte Vorstand ist ein Konsultativgremium. Er berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Er kann Empfehlungen abgeben.
(2) Dem Erweiterten Vorstand gehören jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin aus jedem Bundesland an. Der Vertreter/die Vertreterin wird von den Mitgliedern des Vereins aus dem jeweiligen Bundesland in den Erweiterten Vorstand delegiert; dabei soll sichergestellt sein, dass Mitglieder des Vereins bei der Delegation mitwirken. Die Benennung eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin ist zulässig. Aus Bundesländern, in denen der Verein keine Mitglieder hat, können keine Vertreter/innen delegiert werden.
(3) Der Erweiterte Vorstand wird in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
(1) Die Fortbildungskommission organisiert die Umsetzung des Fortbildungsangebotes gemäß dem Fortbildungscurriculum des Vereins. Sie prüft und entscheidet über die Anerkennung von Leistungen und vergibt ein Zertifikat. Sie entwickelt dabei das Fortbildungscurriculum fort.
(2) Die Fortbildungskommission wird durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen. Der Vorstand beruft die Fortbildungskommission in der ersten Hälfte seiner Amtszeit nach Verständigung mit dem Erweiterten Vorstand. Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich Mitglieder der Fortbildungskommission sein. Die Mitgliedschaft in der Fortbildungskommission endet im Übrigen durch Rücktritt des Mitglieds oder durch Abberufung des Mitglieds durch den Vorstand.
(3) Die Fortbildungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin. Die Fortbildungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die gemäß § 5, Abs. 5, der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung hat die Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder der Fortbildungskommission und des Datenschutzes zu berücksichtigen.
(4) Der Sprecher/die Sprecherin der Fortbildungskommission berichtet dem Vorstand und dem Erweiterten Vorstand regelmäßig zu ihren Sitzungen schriftlich in einem Rechenschafts- und Finanzbericht über die Arbeit der Fortbildungskommission. Die Berichte sind Teil des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes an die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, zu bestimmten Themenbereichen Arbeitsgruppen einzurichten. In diesen Arbeitsgruppen können Mitglieder und Fördermitglieder sowie weitere in der Studien-, Studentinnen- und Studentenberatung Tätige mitarbeiten.
(1) Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr auf.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu geben.
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählende Kassenprüfer/-innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer/-innen sind auch befugt, die Ausgaben des Vereins auf ihre Notwendigkeit zu prüfen. Die Kassenprüfer/-innen haben ihr Amt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl inne. Wiederwahl ist zulässig. Der/die Kassenprüfer/-innen haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Prüfung zu berichten.
Die Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vermögen an die Arbeitsgemeinschaft für Hochschuldidaktik e.V. (Sedanstraße 19, 20146 Hamburg), die es ausschließlich nur zur Förderung des Beratungswesens im Hochschulbereich gemeinnützig verwenden darf.
Stefan Hatz
c/o Universität Greifswald
Zentrale Studienberatung
Rubenowstraße 2
17489 Greifswald
Tel. 03834 86-1297
Stefan.Hatz(at)gibet.de